Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wobst GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

  1. Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, Einkaufsbedingungen des Bestellers können nur anerkannt werden, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ein sich daraus ergebender Dissens hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht, sofern beide Parteien mit der Durchführung des Vertrages beginnen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Unter einem "Verbraucher" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  4. Ein "Unternehmer" ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, auch hinsichtlich der Lieferungsmöglichkeiten. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Maßgebend für den Beginn der Frist ist der Tag der Absendung der Bestellung.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Für die Ware, welche mündlich oder schriftlich bestellt und nicht abgeholt oder zugestellt werden konnte, wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von 20 % des Warenwertes zuzüglich der Frachtkosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Der Schadenbetrag ist niedriger anzusetzen, wenn der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
  2. Ist die Rücknahme von Altteilen vereinbart, so sind diese im gereinigten Zustand frei Haus zu schicken. Eventuelle Beschädigungen oder Verschmutzungen, insbesondere durch Altöl werden dem Absender in Rechnung gestellt.
  3. Nebenabreden, telefonische oder mündliche Änderungen sowie Ergänzungen hinsichtlich bereits bestätigter Aufträge bedürfen, um wirksam zu werden, der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Ist der Besteller Unternehmer, kann er sich nicht auf die Zurückbehaltungsrechte der §§ 273, 320 BGB berufen.
§ 5 Lieferung
  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
  2. Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Verkäufer nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
  3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  4. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
  6. Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
  7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.
§ 6 Gefahrübergang
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
  2. Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache der den Transport ausführenden Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
  3. Holt der Käufer den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung - bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden innerhalb von zwei Tagen - ab, kann der Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Käufers aufbewahrt werden.
§ 7 Verpackung
  1. Verpackungskosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, hiervon ausgenommen sind Kisten und Fässer, die wir bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes vergüten.
  2. Rücksendungen nur nach Station Gießen.
§ 8 Sachmangelhaftung
  1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre. Ist der Käufer Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Ansprüche aus Sachmangelhaftung hat der Käufer bei dem Verkäufer schriftlich geltend zu machen.
  2. Ist der Liefergegenstand offensichtlich mangelhaft, so ist die Feststellung dem Lieferanten spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme schriftlich mitzuteilen. Ist der Käufer Unternehmer, ist die Mangelhaftigkeit unverzüglich anzuzeigen.
  3. Im Fall der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen. Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten erfolgt im Betrieb
  5. des Verkäufers. Dem Besteller stehen Mängelhaftungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt, oder wenn der Besteller nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt oder wenn der Besteller die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist. Eine Haftung besteht weiter nicht, wenn natürlicher Verschleiß oder klimatische Einwirkungen vorliegen.
  6. Bei Lieferung oder Einbau von Werkstattausrüstungsgeräten schafft der Besteller bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die den Verkäufer in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, - fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, - natürliche Abnutzung - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, - ungeeignete Betriebsmittel, - chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Erweist sich eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung als unmöglich oder misslingt sie, werden Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen von dem Verkäufer treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Preises zu verlangen.
  7. Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten erfolgt im Betrieb des Verkäufers. Dem Besteller stehen Mängelhaftungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt, oder wenn der Besteller nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt oder wenn der Besteller die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist. Eine Haftung besteht weiter nichht, wenn natürlicher Verschleiß oder klimatische Einwirkungen vorliegen.
§ 9 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
  1. Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer vom Verkäufer seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
  2. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  3. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Runde sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldwertes beim Lieferanten.
  2. Der Abnehmer, soweit er Unternehmer ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers, soweit er Unternehmer ist, aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  3. Eine etwaiger Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer den Lieferanten im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sachen eingeräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren-, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
  5. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen.
§ 11 Zahlung
  1. Sofern keine besonderen Vereinbarungen bestehen, sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Wechsel und Schecks werden unter Vorbehalt erfüllungshalber angenommen. Rechnungen gelten erst als beglichen, wenn diesbezügliche Wechsel- oder Akzeptbeträge restlos bei uns eingegangen sind. Ist der Käufer Verbraucher, berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz des bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247) für das Jahr. Für alle übrigen Käufer berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247) für das Jahr.
  2. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern haben eine sofortige Fälligkeit unserer Gesamtforderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa akzeptierter Wechsel zur Folge.
§ 12 Unwirksamkeit
  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein und werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
  2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Weiteren wird auf § 306 BGB verwiesen.
§ 13 Gerichtsstand - Erfüllungsort
  1. Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
  2. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich- rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
  3. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten (Verbrauchern) ist Geschäftssitz des Verwenders sein Gerichtsstand, soweit der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltentmachung der Ansprüche des Verwenders nicht bekannt ist.
Stand 7/2007